STATUTEN
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Mitglieder
1
Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Linthgebiet" (HEV Linthgebiet) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist eine Sektion des kantonalen Hauseigentümerverbandes St. Gallen und des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes.
2
Sein Sektionsgebiet umfasst das Gebiet der politischen Gemeinden des St. Gallischen Linthgebietes von Rapperswil-Jona bis Amden, nämlich
- Amden
- Benken
- Ernetschwil
- Eschenbach
- Goldingen
- Gommiswald
- Kaltbrunn
- Rapperswil-Jona
- Rieden
- Schänis
- Schmerikon
- St. Gallenkappel
- Uznach
- Weesen
Art. 2 1 Sitz
Der Sitz des Hauseigentümerverbandes Linthgebiet befindet sich am Domizil des Sekretariates.
Art. 3 Zweck
1
Der HEV Linthgebiet bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Haus-, Stockwerk- und Grundeigentümer.
2
Er verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
a) Information der Behörden, Verbände, Wirtschaftsgruppen
und Öffentlichkeit;
b) Vertretung der Haus-, Stockwerk- und Grundeigentümer
in der Öffentlichkeit;
c) Stellungnahmen zu Erlassen namentlich von Behörden,
Verbänden und Wirtschaftsgruppen
3
Soweit das Haus-, Stockwerk- und Grundeigentum direkt oder indirekt betroffen ist, berät der HEV Linthgebiet seine Mitglieder, gibt einschlägige Drucksachen und Informationen ab und bietet Dienstleistungen an.
4
Der HEV Linthgebiet ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
II Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder Aufnahme
1
Mitglied des HEV Linthgebiet kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2
Der Beitritt kann jederzeit in Form eines Gesuchs an das Sekretariat erfolgen.
3
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle des HEV Linthgebiet. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, zahlen jedoch keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung gewählt.
Art. 5 Mitglieder Beiträge
1
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung in einem Beitrags-Reglement festgelegt wird.
Art. 6 Haftung
1
Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7 Erlöschen
1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Todesfall, Austritt oder Ausschluss.
2
Der Austritt erfolgt durch Erklärung an das Sekretariat auf Ende des Kalenderjahres.
3
Mitglieder, die den Interessen des Vereines zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Es steht ihnen das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
4
Bei Todesfall, Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III Organisation
Art. 8 Organe
1
Die Organe des HEV Linthgebiet sind:
A) die Mitgliederversammlung
B) der Vorstand
C) die Revisionsstelle
Art. 9 Aufgaben
1
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl der Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler
b) Abnahme des Jahresberichtes der/des Präsidentin/Präsidenten
c) Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Revisionsstelle
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der/des Präsidentin/Präsidenten
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Revisionsstelle
h) jährliche Verabschiedung des Beitrags-Reglementes
i) Revision der Statuten
j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
k) Auflösung oder Fusion des Vereines
Art. 10 Einberufung
1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Semester statt.
2
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder es ein Zehntel der Mitglieder mit schriftlichem Antrag an das Sekretariat zuhanden des Vorstandes verlangt.
Art. 11 Form
1
Die Mitglieder werden mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen.
2
Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen jeweils bis Ende Februar schriftlich an das Sekretariat eingereicht werden.
Art. 12 Beschlussfassung
1
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehältlich Abs. 2 und Art. 19 mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2
Bei Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
B) Der Vorstand
Art.13 Befugnisse Pflichten
1
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
2
Er hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht nach Gesetz oder Statuten anderen Organen zustehen. Er kann Befugnisse an das Sekretariat delegieren.
Art. 14 Wählbarkeit Wahl Beschlussfassung
1
Der Vorstand besteht aus 7 bis 14 Mitgliedern.
2
Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
3
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und beginnt im Kalenderjahr nach den Kantonsratswahlen. Jedes Mitglied ist wieder wählbar.
4
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die/ der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15 Entschädigung Spesen
1
Der Vorstand bezieht eine Entschädigung für seine Tätigkeit sowie eine angemessene Spesenentschädigung für die Teilnahme an Konferenzen und dergleichen. Besondere Aufträge können separat in Rechnung gestellt werden.
2
Der Vorstand schliesst Verträge für die Sekretariats- und Rechtsdienste und setzt die Höhe der unter Absatz 1 genannten Entschädigungen fest.
Art. 16 Kommissionen
1
Der Vorstand setzt bei Bedarf Kommissionen ein, die Antragsrecht an den Vorstand haben. Um der Bedeutung der Stadt Rapperswil-Jona Rechnung zu tragen, besteht eine "ständige Kommission", die sich um die Belange der Stadt Rapperswil-Jona kümmert.
2
Der Vorstand bestimmt die Kommissionsführung und die Aufgaben. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
C) Die Revisionsstelle
Art. 17 Wahl
1
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle auf die Dauer von vier Jahren. Sie ist wieder wählbar.
Art. 18 Aufgaben
1
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und stellt Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung.
2
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
IV Auflösung / Fusion
Art. 19 Beschlussfassung
1
Zur Auflösung und Fusion des Vereines bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Art. 20 Vermögen
1
Bei Auflösung des Vereines ist das Vermögen beim kantonalen HEV St. Gallen für einen später zu gründenden Verein gleichen Zwecks in der Region Linthgebiet zu hinterlegen. Erfolgt innert zehn Jahren nach Auflösung keine Neugründung, so fällt das Vermögen dem kantonalen Verband zu.
2
Bei Fusion entscheidet die Fusionsversammlung über die Vereinigung der Vereinsvermögen frei.
V Schlussbestimmungen
Art. 21
Diese Statuten wurden an der Fusionsversammlung vom 29. Mai 2007 genehmigt, treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten des HEV Rapperswil vom 11. Mai 1995 und des HEV See-Gaster vom 24. Januar 1991.
Rapperswil-Jona, 29. Mai 2007
Hauseigentümerverband Linthgebiet
Der Präsident:
Paul Hager
Der Sekretär:
Willi Schrepfer
